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Gericht bestätigt landesweites Sammlungsverbot der ADD

Sammlungsverbot der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz gegen Tierschutzverein „Bund deutscher Tierfreunde e.V.“

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage des Vereins Bund deutscher Tierfreunde e.V. mit Sitz in Kamp Lintfort / Nordrhein-Westfalen gegen das sofort vollziehbare Sammlungsverbot der ADD abgewiesen (Urteil VG Trier vom 02.03.2010, AZ: 1 K 536/09. TR). Die Berufung wurde nicht zugelassen.

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Die landesweit für das Sammlungsrecht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem Verein Bund deutscher Tierfreunde im Oktober 2008 das Sammeln von Geldspenden und die Einwerbung von Fördermitgliedern in Rheinland-Pfalz untersagt. Zudem muss der Verein den Einzug von Förderbeiträgen aus Rheinland-Pfalz stoppen und die rheinland-pfälzischen Fördermitglieder über das Sammlungsverbot schriftlich informieren.

Nachdem bereits der Eilantrag des Vereins gegen das landesweite Sammlungsverbot keinen Erfolg hatte, wurde nunmehr auch die Klage des Vereins vollumfänglich abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung in erster Linie damit, dass der Verein nicht über die erforderliche Sammlungserlaubnis zur Durchführung von Straßensammlungen zur Neuwerbung von Fördermitgliedern verfüge.
Weiterhin seinen hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages gegeben. „Aus Sicht des Spenders, dessen Interessen maßgeblich vom Sammlungsgesetz geschützt werden, ist beanstandenswert..., dass mehr als ein Drittel der im Jahr 2007 eingenommenen Spenden an eine Marketing GmbH geflossen sind, die maßgeblich von früheren (Gründungs-) Mitgliedern des Klägers getragen wird“, so die Richter der VG Trier. Das Gericht führt weiter aus, dass bei derartigen Personenidentitäten beziehungsweise Näheverhältnissen auch eine beträchtliche Missbrauchsgefahr evident sei, die das von der ADD erteilte Sammlungsverbot rechtfertige.

20.04.2010

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